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Im Prinzip braucht jeder, der über ein Einkommen verfügt und dieses auch benötigt, eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Angestellte müssen erhebliche Einkommensverluste hinnehmen, wenn sie allein auf die gesetzliche Rente angewiesen sind. Frührentner mussten im Jahr 2000 mit durchschnittlich 700 EUR monatlicher Rente auskommen.
Selbständige sind in der Regel gar nicht gesetzlich versichert und müssen ihre Absicherung daher selbst in die Hand nehmen.
Auch Studenten, Hausfrauen oder Hausmänner sollten eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben. Für Kinder ist zumindest eine Erwerbsminderungsversicherung empfehlenswert.
Wer plötzlich nicht mehr arbeiten kann, braucht trotzdem Geld. Sinkt das Einkommen plötzlich gewaltig ab, springt die Berufsunfähigkeitsversicherung ein.
Das Rentenreformgesetz RRG 1999 hat durch seine neuen Leistungsvoraussetzungen und Leistungskürzungen die Notwendigkeit zur privaten Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos weiter verschärft.
Jeder vierte Arbeiter und jeder fünfte Angestellte muss derzeit seinen Beruf wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorzeitig aufgeben.
Hauptursachen der Berufsunfähigkeit sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rheuma- und Gelenkkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege, psychische Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen sowie Krebs und in geringem Umfang Unfälle.

Berufsunfähig ist, wer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd (oder voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen) außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung (und/oder aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die häufigste Variante leistet ab 50%iger Berufsunfähigkeit (BU). Vereinzelt werden auch Verträge abgeschlossen, die bereits ab 25%, bzw. 33,3% eine Teil-Leistung bieten. Bitte beachten Sie aber, dass die volle Leistung dieser Angebote erst ab 75% bzw. 66,7% ausbezahlt wird.
Die Versicherung leistet so lange wie die Berufsunfähigkeit besteht. Maximal zahlt der Versicherer bis zum Ablauf der Versicherung.
Oft werden Verträge mit kurzer Laufzeit abgeschlossen um Beiträge zu sparen. In der Regel macht dies keinen Sinn, da ein finanzielles Problem entsteht, wenn die Leistung vor Erreichen des Rentenalters endet.
Die Angebote der Versicherer unterscheiden sich enorm. Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale sind:
Unter Umständen läuft dieser Vertrag ein Leben lang. Ein Wechsel des Versicherers kann nach Jahren eventuell nicht mehr möglich sein, da sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat und Sie kein Versicherer mehr aufnimmt.
Die Antragsfragen sind entscheidend für die Annahme des Antrages durch den Versicherer und eine eventuell später fällig werdende Rentenleistung. Deshalb ist es ratsam, die Fragen genau und richtig zu beantworten, ansonsten könnte die Gesellschaft bei der späteren Leistungsprüfung eine Rente ablehnen, wenn eine Erkrankung nicht angegeben wurde.
Viele Versicherer zahlen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, auch wenn diese erst später festgestellt wird.
Andere bezahlen erst von dem Tag, an dem die Berufsunfähigkeit festgestellt wurde.
Verlangt ein Versicherer nach erfolgter Risikoprüfung einen Beitragszuschlag, so kommt kein Vertrag zustande. Bei einem Leistungsausschluss gilt dies ebenso. In beiden Fällen unterbreitet der Versicherer ein neues Angebot, welches Sie annehmen oder ablehnen können. Erst mit Ihrer Unterschrift unter einer entsprechenden Vereinbarung wird diese auch Vertragsbestandteil. Bei schwerwiegenden Vorerkrankungen kann der Versicherer die Vertragsannahme auch ablehnen.
Bis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit kann einige Zeit ins Land gehen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind normalerweise auch die Beiträge zu entrichten. Viele Gesellschaften bieten für den Zeitraum von der Meldung bis zur Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit eine Stundung der Beiträge an.
Gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben die Versicherer 10 Jahre lang ein Rücktrittsrecht, wenn der Kunde im Antrag etwas verschwiegen hat, was für den Abschluss des Vertrages relevant war. Einige Versicherer haben diese Fristen auf 5 Jahre oder sogar auf 3 Jahre verkürzt. Das Recht zur Anfechtung des Vertrages, z.B. wegen des bewussten oder gewollten Verschweigens, bleibt hiervon unberührt.
Geben Sie im Antrag eine genaue Definition Ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit an. Beispielsweise Arzt, der Fachrichtung Orthopädie, in eigener Praxis mit operativer Tätigkeit. Die genaue Angabe Ihres Berufes kann im Leistungsfall entscheidend zur Beurteilung einer Tätigkeit in einem anderen Beruf, der Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, sein.
Je nach dem, wie risikoreich ein Beruf eingestuft ist, desto höher kann der Beitrag für die Versicherung sein. Vergleichen Sie dazu verschiedene Gesellschaften, denn die Einstufung und damit auch der Beitrag können sich unterscheiden.
Die jährliche Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne Gesundheitsprüfung gegen Mehrbeitrag ist aufgrund der Inflationsrate/Geldentwertung/Kaufpreisentwicklung sinnvoll und wichtig. Ansonsten kann sich über die Jahre bzw. Jahrzehnte eine ehemals passende Absicherung als zu gering herausstellen.
Sinnvoll ist ein Angebot, dass auch im Leistungsfall die Rente garantiert dynamisiert.
Eine Karenzzeit bedeutet, dass nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Rentenzahlung erst nach Ablauf dieser Frist beginnt. Je länger die Karenzzeit, desto günstiger ist die Prämie.
Unserer Meinung nach ist die Vereinbarung einer Karenzzeit nicht empfehlenswert, weil der Beitragsnachlass für die Verschiebung des Rentenbeginns zum einen relativ gering ist und zum anderen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit im Regelfall schwerwiegender sind als vorher angenommen; eine Verschiebung des Zahlungsbeginns in die Ferne ist für die Kunden somit eher nachteilig zu bewerten.
Die meisten Gesellschaften bieten Möglichkeiten, die versicherte Rente aufgrund bestimmter Ereignisse ohne Gesundheitsprüfung zu erhöhen.
Nachversicherungsmöglichkeiten werden z.B. häufig geboten bei: Heirat, Geburt oder Adoption eines Kindes, Kauf einer Immobilie, Beendigung der Berufsausbildung oder auch die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit etc.
Hier kommt es auf die Definition in den Bedingungen der Versicherungsgesellschaft an. Wird beispielsweise ein Prognosezeitraum von 3 Jahren verlangt, so ist dies für den Arzt in der Regel schwer vorhersagbar; ein Prognosezeitraum von 6 Monaten ist für den Arzt durchaus möglich. Wichtig ist, dass in den Bedingungen die Gesellschaft die Rentenzahlung rückwirkend zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erbringt.
Die Berufsunfähigkeit muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Wenn man sich länger als 3 Monate Zeit lässt, kann ein Versicherer, gemäß den Standardbedingungen, erst zu diesem Zeitpunkt zur Rentenzahlung verpflichtet sein. Zwischenzeitlich gibt es viele Bedingungswerke, in denen die Versicherer dennoch die Rentenleistung erbringt, wenn die verspätete Meldung nicht schuldhaft verursacht wurde.
Melden Sie den Verdacht einer möglichen Berufsunfähigkeit sofort an die gesetzliche und private Rentenversicherung und gleichzeitig auch an Ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Laut § 41 hat der Versicherer das Recht, die Prämie anzupassen bzw. sogar den Vertrag zu kündigen, wenn im nachhinein Umstände bekannt werden, die Einfluss auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gehabt hätten.
Im Bedingungswerk sollte der Versicherer Ihrer Wahl auf die Anwendung des § 41 verzichten.
Verzicht auf die Prämienanpassung gemäß § 172 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
Dieser Paragraph besagt, dass der Versicherer das Recht hat, die Prämie anzupassen, wenn die ursprüngliche Kalkulation nicht aufgeht und Versicherungsfälle sich häufen.
Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in der Regel ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündbar. Beachten Sie aber, dass Sie vorher eine Annahmebestätigung des neuen Versicherers haben sollten. Ansonsten kann es Ihnen passieren, auf einmal ohne Versicherungsschutz dazustehen.
Oft ist die Berufsunfähigkeitsversicherung auch in einer Kapitalversicherung wie einer Lebensversicherung eingeschlossen. Sie können die Berufsunfähigkeitsversicherung aus dem Vertrag ausschließen, um so zu preiswerterem oder besserem Versicherungsschutz zu kommen. Bitte beachten Sie aber, dass die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit in der Kapitalversicherung enthalten bleiben sollte.
Die Kündigung einer bestehenden Versicherung macht dann Sinn, wenn Sie
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente beträgt maximal ca. 34% des letzten Bruttogehalts. Die Differenz zu Ihrem jetzigen Nettogehalt sollte über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt sein.
Ab 5.150 EUR (in den neuen Bundesländern ab 4.350 EUR) monatlichem Bruttoeinkommen zahlen Sie keine zusätzlichen Beiträge in die Rentenversicherung. Im Amtsdeutsch spricht man von der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, nur bis zu dieser Höhe werden Beiträge entrichtet.
Ein Arbeitnehmer, der im Monat 10.000 EUR verdient, erhält folglich die gleiche Rente wie der, welcher nur 5.150 EUR pro Monat verdient.
Bei Hausfrauen, Studenten und Kindern ist die Versicherungssumme meist auf 1.000 EUR begrenzt.
Der Beitrag der Berufsunfähigkeitsversicherung richtet sich nach
Der Beitrag kann z.B. durch eine Karenzzeit reduziert werden. D.h. die Rentenzahlung beginnt z.B. erst nach einer Frist von 6 (12, 24) Monaten.
Die Vereinbarung einer kürzeren Versicherungsdauer führt ebenfalls zu Einsparungen. Beachten Sie aber, dass die Leistungsdauer trotzdem mindestens bis zum 60. Lebensjahr dauern sollte, da in der Regel frühestens dann, die Altersrente beginnt.
Einsparpotenzial ergibt sich auch durch die Vereinbarung von abweichendem Leistungsendalter.
So können Sie beispielsweise einen Vertrag bis Endalter 55 abschließen aber vereinbaren, dass die Leistung bis Alter 65 bezahlt wird, wenn Sie vor 55 berufsunfähig werden.
Seit dem 01.01.2001 ist die beschlossene Änderung der gesetzlichen Invalidenrente in Kraft. Eigene Vorsorge ist nun unverzichtbar geworden.
Die Berufsunfähigkeitsrente gibt es nicht mehr. Ersetzt wurde diese durch die Erwerbsminderungsrente, sie fällt im Vergleich deutlich geringer aus und ist mit der bisherigen Regelung nicht vergleichbar.
Das bisherige System der Berufs-/bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente fällt weg. Es wird ersetzt durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente.
Der erlernte Beruf bzw. die akademische Ausbildung zählen nicht mehr!
Eine entscheidende Änderung ist, dass nicht mehr Ihr erlernter Beruf für eine Rentenzahlung ausschlaggebend ist; allein das sogenannte "Restleistungsvermögen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist von Bedeutung. Bewertet wird nur noch, ob Sie überhaupt noch, in welchem Beruf auch immer, in der Lage sind zu arbeiten (Restleistungsvermögen).
| Im Detail: | bedeutet: |
|---|---|
| Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden pro Tag |
keine Erwerbsminderungsrente |
| Restleistungsvermögen von 3 Stunden bis unter 6 Stunden |
halbe Erwerbsminderungsrente ca. 17% vom letzten Bruttogehalt |
| Restleistungsvermögen unter 3 Stunden pro Tag | volle Erwerbsminderungsrente ca. 34% vom letzten Bruttogehalt |
Hier gilt, dass für die Definition des Restleistungsvermögens Ihr Beruf ausschlaggebend bleibt, die Rentenzahlung jedoch gemäß der neuen Erwerbsminderungsrente erfolgt.
| Konkret: | bedeutet: |
|---|---|
| Wenn Sie mehr als 6 Stunden in Ihrem Beruf tätig sein können ... | keine Erwerbsminderungsrente |
| Wenn Sie zwischen 3 bis unter 6 Stunden in Ihrem Beruf tätig sein können ... | halbe Erwerbsminderungsrente ca. 17% vom letzten Bruttogehalt |
| Wenn Sie weniger als 3 Stunden in einem beliebigen Job tätig sein können... | volle Erwerbsminderungsrente ca. 34% vom letzten Bruttogehalt |
| Brutto | 4000 | 6000 | 8000 | 8600 |
| Netto (Steuerklasse 3) | 2976 | 2976 | 4923 | 5225 |
| Erwerbsunfähigkeitsrente (alt) | 1352 | 2028 | 2287 | 2347 |
| Volle Erwerbsminderungsrente (neu) | 1261 | 1891 | 2133 | 2188 |
| Berufsunfähigkeitsrente (alt) | 901 | 1352 | 1525 | 1564 |
| Halbe Erwerbsminderungsrente (neu) | 630 | 946 | 1066 | 1094 |
Seit dem 1. Januar 2001 sind gesetzliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch die neue Erwerbsminderungsrente ersetzt. Betrugen die staatlichen Rentenzahlungen im Falle eingeschränkter Erwerbsfähigkeit schon bislang nur einen Bruchteil des letzten Bruttogehalts, so sind diese Leistungen mit Jahresbeginn 2001 noch einmal gekürzt worden.
Die neue Erwerbsminderungsrente existiert in zwei Stufen: Entscheidenden Einfluss auf ihre Höhe hat die Verwendbarkeit des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt. Im Detail:
(Der genaue Prozentsatz richtet sich für beide Varianten u.a. nach Anzahl und Höhe der geleisteten Rentenbeiträge.)
Die alten Bestimmungen sahen für vergleichbare Fälle - wenngleich unter anderen Bezeichnungen - noch Beträge von 28 bzw. 42 Prozent vor. Mit den früheren Sätzen betrug die durchschnittliche Monatsrente bei Teil-Berufsunfähigkeit in den alten Bundesländern 568 EUR monatlich, in den neuen Ländern 462 EUR - diese Leistungen reduzieren sich durch die Neuregelung noch einmal. Die Folge: Soll der bisherige Lebensstandard bei Berufsunfähigkeit beibehalten werden, klafft die Versorgungslücke noch weiter auf.
Zwei weitere Maßnahmen der Rentenreform führen ebenfalls zu Leistungskürzungen:
Ein Verwaltungsangestellter hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 3000 EUR. Bei einem Unfall erleidet der 37-jährige ein Schädel-Hirn-Trauma; danach ist er nur noch in der Lage, fünf Stunden täglich zu arbeiten. Die Unfallfolgen verhindern aber eine Rückkehr in seinen alten Beruf, das Unfallopfer übernimmt eine Stelle in der Registratur. Für die reduzierte Stundenleistung erhält er in der neuen Tätigkeit netto 700 EUR. Dazu kommen 20 Prozent aus der halben Erwerbsminderungsrente in Höhe von 600 EUR. Statt wie früher knapp 1700 EUR Monatsnetto für seinen Verwaltungsjob erzielt der Angestellte mit insgesamt 1300 EUR nurmehr ca. 75 Prozent vom alten Verdienst.
Dieses Beispiel verdeutlicht das Ausmaß der Versorgungslücke. Somit ergibt sich - seit dem Jahreswechsel verstärkt - die Notwendigkeit, staatliche Leistungen durch eine private Altersvorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit zu ergänzen.
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