
Scherben bringen nicht immer Glück; vor allem dann nicht, wenn Sie als Verursacher für kostspielige Reparaturen aufkommen müssen. Hier bietet sich der Abschluss einer Glasversicherung an, die Privatleuten wie Gewerbetreibenden zugute kommen kann und als sinnvolle Ergänzung zur Hausratversicherung empfohlen wird.
Bei einer Allgefahrendeckung schließt der Versicherungsschutz bei der Glasversicherung alle denkbaren Ursachen mit ein: Unwetter, Einbruch und mutwillige Zerstörung ebenso wie Vandalismus und Landfriedensbruch. Selbst Schäden, die Sie selbst verursacht haben, werden von manchen Glasversicherungen mit abgedeckt.
Für Gewerbetreibende gilt, dass bei Glasversicherungen in der Regel Gebäudeverglasungen, also Schaufenster, Stabilisierungsstreifen, Fenster, Türen, Oberlichter, Tür- und Windfanganlagen, Außenvitrinen und Schaukästen, Dächer, Überdachungen, Dachfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Brüstungen, Wetterschutzvorbauten, Wand-, Decken- und Säulenverkleidungen und Innentrennwände versichert sind, ebenso die Geschäfts- und Lagereinrichtung des Geschäfts, wie Vitrinen, Theken, Schränke, Tisch- und Dekorationsplatten, Stand- und abnehmbare Wandspiegel, Bilderverglasungen, Schaufensterabschlüsse, außerdem sind bis zu einer bestimmten Summe der Glasversicherung die Kosten für die Gerüste und Kräne, Anstriche, Malereien, Schriften und ähnliches mit inbegriffen.
Bei einer privat abgeschlossenen Glasversicherung sind meistens zwei Arten von Verglasungen im Versicherungsschutz inbegriffen: Erstens sind das die Gebäudeverglasung, also die Glasscheiben von Fenstern und Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren, Glasbausteinen, Profilglas. Zweitens deckt die Glasversicherung für private Schäden im Zusammenhang mit der Verglasung von Mobiliar: Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegel, Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten ab.
Üblicherweise nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; außerdem nicht berücksichtigt werden Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen; Glas, das nicht als Flächenglas definiert wird, wie z.B. Bierglas.
Es empfiehlt sich, einen genauen Blick auf die Versicherungsbedingen der Glasversicherung zu werfen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Beim Auftreten eines Schadens müssen Sie alles unternehmen, damit kein höherer Schaden entsteht (Schadenminderungspflicht), dem Versicherer genaue und wahre Angaben über den Schaden liefern und ein vollständiges Verzeichnis der zerstörten Dinge vorlegen. Andernfalls kann es sein, dass Sie den Versicherungsschutz gefährden und Ihnen der Schaden nur teilweise erstattet wird.
Bevor Sie eine Glasversicherung abschließen, empfehlen wir Ihnen, zwischen verschiedenen Anbietern zu vergleichen und sich die für Ihren Betrieb oder Ihren Privathaushalt maßgeschneiderte Lösung auszusuchen. Die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich zwischen den verschiedenen Gesellschaften oft erheblich.
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