
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss für entstandenen Schaden in voller Höhe gehaftet werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstanden ist.
Die Vermögenshaftpflichtversicherung ist eine Fehlerversicherung und deckt finanzielle Schäden ab, die weder einen Personen- noch einen Sachschaden beinhalten oder durch sie entstanden sind. Für Privatpersonen ist sie in der Regel Bestandteil in einer Privathaftpflichtversicherung. Diese haftet jedoch ausschließlich für Vermögensschäden, die im privaten Bereich entstanden sind. Somit ist die Vermögens-Haftpflichtversicherung vor allem für Betriebe, aber auch für Selbstständige, Freiberufler und ehrenamtlich Tätige von Bedeutung.
Die Vermögenshaftpflichtversicherung ist häufig auch Teil einer Betriebs- oder Berufshaftpflicht und berücksichtigt hauptsächlich die versicherungstechnischen Bedürfnisse von Berufen, deren Schwerpunkt in der Beratung von Kunden liegt, also beispielsweise Anwälte, Steuerberater, Notare, aber auch Verbände, Agenturen, Hausverwaltungen, Innungen und Kammern.
Wenn zum Beispiel ein Anwalt versäumt, einen Termin wahrzunehmen und dem Mandanten dadurch Kosten entstehen, tritt die Vermögenshaftpflichtversicherung in Kraft. Auch bei versäumten Fristen können Schäden entstehen, die durch die Vermögenshaftpflichtversicherung gedeckt werden.
Versichert sind in der Regel neben dem Versicherungsnehmer alle weiteren Betriebsangehörigen, die in Ausübung ihres Berufes Dritte schädigen könnten. Auch freie Mitarbeiter und Honorarkräfte können in die Police einer Vermögenshaftpflichtversicherung miteinbezogen werden.
Im Schadenfall tritt die Versicherungsgesellschaft an die Stelle des Versicherten und prüft, ob tatsächlich ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Wird der Anspruch begründet, zahlt die Vermögenshaftpflichtversicherung die Wiedergutmachung aus. Stellt sich der Anspruch als unbegründet oder überhöht heraus, wehrt die Versicherung den Schaden ab und vertritt den Versicherten auch vor Gericht. Damit ist die Vermögenshaftpflichtversicherung zur gleichen Zeit eine passive Rechtschutzversicherung.
In der Vermögenshaftpflichtversicherung ist nicht alles versichert. So sind selbstverständlich Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, nicht gedeckt. Grobe Fahrlässigkeit hingegen fällt unter den Versicherungsschutz. Schäden, die im Ausland eintreten und/oder vor einem ausländischen Gericht geltend gemacht werden, sind ebenfalls von der Versicherung ausgeschlossen und auch Schäden, die aus der Nichterfüllung von Verträgen oder durch die Überschreitung von Kostenvoranschlägen entstehen. Ebenfalls nicht in der Vermögenshaftpflichtversicherung beinhaltet sind Schäden aus der Vermittlung oder Empfehlung von wirtschaftlichen Geschäften. Wenn durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung von Angestellten Schäden entstehen, fallen diese in die Vertrauensschadenversicherung.
Bevor Sie eine Vermögenshaftpflichtversicherung abschließen, sollten Sie unbedingt die verschiedenen Policen der Gesellschaften vergleichen. Die Angebote von Vermögenshaftpflichtversicherung unterscheiden sich nicht nur in ihren Beiträgen, sondern auch in ihren Konditionen und Deckungssummen, die meist bei etwa 250.000 € beginnen. Weiter sind Vermögenshaftpflichtversicherungen häufig in Kombination mit einer Betriebs- oder Berufsversicherung erhältlich, die für Freiberufler und Selbständige verpflichtend ist. Die Art Ihrer Beitragszahlung (jährlich, halbjährlich oder monatlich) und für welche Höhe Ihrer Selbstbeteiligung Sie sich entscheiden, wirkt sich in der Regel auf die Versicherungsprämie aus.
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