
Nicht nur bei spektakulären Umweltkatastrophen wie einem großen Tankerunglück oder bei Unfällen in Erdölraffinerien oder Chemiewerken sondern auch bei kleineren betrieblichen Vorfällen mit Umweltauswirkung stellt sich die Frage der Haftung. Nachdem die Sensibilität für Umweltschäden in Deutschland insbesondere in den 80er Jahren stark zu genommen hat und von Unternehmen ein zunehmende Berücksichtigung der Umweltauswirkung ihrer Tätigkeit erwartet wurde, hat der Gesetzgeber reagiert und Unternehmen mit einer umfassenden Haftpflicht für betrieblich verursachte Umweltschäden belegt. Um sich gegen sich gegen Haftpflichtansprüche durch Umwelteinwirkungen zu schützen, ist für Betriebe, deren Geschäftstätigkeit eine (erhöhte) Umweltgefährdung mit sich bringt, eine Umwelt-Haftpflichtversicherung unumgänglich.
Den gesetzlichen Rahmen für die Umwelthaftung einer unternehmerischen Tätigkeit bildet das Umwelthaftungsrecht, speziell das Umwelthaftungsgesetz (UmWHG) aus dem Jahre 1991. Nach dem Umwelthaftungsgesetz liegt eine Umwelteinwirkung vor, wenn sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben und dabei Personen oder Sachen zu Schaden kommen.
Die Umwelt-Haftpflichtversicherung ist eine Form der Betriebshaftpflichtversicherung, die speziell für Besitzer und Betreiber umweltrelevanter Anlagen entwickelt wurde. Mit der Umwelt-Haftpflichtversicherung als besonderer Form der Haftpflichtversicherung reduzieren Unternehmer die zum Teil enormen finanziellen Risiken, die sich bei Umweltschäden ergeben können. Die Absicherung gegen Haftungsansprüche aus Umweltschäden durch eine Umwelt-Haftpflichtversicherung ist somit ein essentieller Teil des unternehmerischen Risikomanagements.
Das Umwelthaftungsgesetz gewährt grundsätzlich den von Umweltschäden Betroffenen eine starke Position, weshalb die Abdeckung von möglichen Haftungsansprüchen durch eine entsprechende Umwelt-Haftpflichtversicherung zusätzlich an Bedeutung gewinnt. Grundsätzlich gilt eine Ursächlichkeitsvermutung zwischen dem Betrieb einer Anlage, die als potenziell umweltgefährdend eingestuft ist und einem im näheren Umfeld des Betriebes entstandenen, einschlägigen Schaden: Das bedeutet, dass nicht der Geschädigte nachweisen muss, dass der erlittene Schaden tatsächlich durch den Betrieb einer Anlage oder einen betrieblichen Unfall entstanden ist, sondern umgekehrt – ein Anlagenbetreiber muss belegen können, dass seine Anlage nicht für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist.
Kommt es beispielsweise in einem Betrieb zur Freisetzung giftiger Substanzen und treten gleichzeitig in der Umgebung der Anlage Schäden wie die Beeinträchtigung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche mit entsprechenden Umweltgiften auf, wird von einem ursächlichen Zusammenhang ausgegangen. D.h. der Anlagenbetreiber müsste nachweisen, dass die erhöhte Konzentration von Giftstoffen auf der betroffenen landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht durch die Freisetzung von Giftstoffen aus seinem Betrieb entstanden ist, will er nicht für den entstandenen Schaden in Regress genommen werden. Der Geschädigte muss dem Schädiger also kein Verschulden nachweisen. Die Beweislast wird umgekehrt und der Schädiger muss seine Unschuld beweisen. Ist ihm das nicht möglich, haftet er für den eingetretenen Schaden.
Zu beachten ist weiter, dass nach dem Umwelthaftungsgesetz eine Haftung verschuldensunabhängig vorliegen kann. Demnach liegt im Fall von Umwelteinwirkungen eine Haftung bereits vor, wenn eine Betriebsanlage als besonders umweltgefährdend eingestuft wird. Der Inhaber der Anlage kann also auch haftbar gemacht werden, wenn kein direktes schuldhaftes Handeln vorliegt.
Diese als besonders umweltgefährlich angesehenen Anlagen werden im Anhang des Umwelthaftungsgesetzes ausdrücklich aufgeführt. Insbesondere werden Anlagen aus den Industrie- und Gewerbebereichen „Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie, Steine und Erden, Glas, Keramik, Stahl, Eisen, Metall, Chemie, Arzneimittel, Mineralöl, Kunststoff, Holz, Zellstoff, Nahrungs- und Genussmittel, Abfälle, Reststoffe sowie Lagerung gefährlicher Stoffe“ als potenziell besonders umweltgefährlich angesehen und machen eine Umwelt-Haftpflichtversicherungen unabdingbar. Die Haftung schließt ausdrücklich auch im Bau befindliche und stillgelegte Anlagen mit ein. Umweltschäden, die durch Vertrieb der hergestellten Produkte entstehen können, werden nicht von der Umwelt-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Hierfür ist eine Produkthaftpflichtversicherung notwendig.
Umwelt-Haftpflichtversicherungen werden von verschiedenen Versicherungsanbietern angeboten, entsprechend gibt es bei den Versicherungskosten sowie bei der jeweiligen Risikoabdeckung zum Teil erhebliche Unterschiede. Der Vergleich der Angebote für Umwelt-Haftpflichtversicherungen der unterschiedlichen Versicherer lohnt sich in jedem Fall, vor allem für kleine und mittelständische Unternehmer. Insbesondere für kleinere Betriebe oder für Unternehmen mit nur geringerem Risiko der Umweltgefährdung ist zu prüfen, ob die Haftung für Umweltschäden bereits durch eine in der Betriebshaftpflichtversicherung enthaltene Umwelt-Kompaktversicherung abgedeckt wird oder ob eine zusätzliche Umwelt-Haftpflichtversicherung notwendig ist. Die Voraussetzung für ein optimales Versicherungskonzept für ein Unternehmen ist die umfassende Analyse und Bewertung der betrieblichen Risiken. Nur wenn potenzielle Gefahren bekannt sind, kann auch ein passendes Versicherungsangebot gefunden werden.
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