
Wartezeiten sind leistungsfreie Zeiten zu Beginn der privaten Krankenversicherung.
Die meisten Versicherer verzichten aber auf die Wartezeiten, sofern ein lückenloser Übergang von der vorherigen Versicherung besteht (gesetzliche oder andere private Krankenversicherung) oder ein ärtzliches Attest nachgereicht wird.
Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, die besondere Wartezeit (für Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie) 8 Monate. Die allgemeine Wartezeit entfällt bei Unfällen.
Allgemeine und besondere Wartezeiten können erlassen werden bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (sofern der entsprechende Tarif dies vorsieht) sowie bei Kindernachversicherung.
In der Pflegepflichtversicherung wurde seit dem 01.01.1996 eine gestaffelte Wartezeit eingeführt. Sie beträgt für Verträge ab dem 01.01.1996 1 Jahr, ab dem 01.01.1997 2 Jahre, ab dem 01.01.1998 3 Jahre, ab dem 01.01.1999 4 Jahre und ab dem 01.01.2000 5 Jahre. Von der Wartezeit sind jedoch nur Versicherte betroffen, für die bisher kein Versicherungsschutz bestand, z.B. für Ausländer, die nach Deutschland kommen und dort versicherungspflichtig werden.
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