
Neben der Inanspruchnahme der Allgemeinen Krankenhausleistungen können in vielen stationären Tarifen - nach entsprechender schriftlicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Leistungserbringern - sogenannte Wahlleistungen in Anspruch genommen werden (§ 22 BPflV). Unter Wahlleistungen versteht man zum einen die Heilbehandlung durch die Krankenhausärzte seiner Wahl -, in der Regel sind dies die leitenden Krankenhausärzte, anstelle einer Behandlung durch den jeweils diensthabenden Arzt (Wahlärztliche Leistungen).
Zum anderen kann der Privatpatient die Unterbringung im Einbett oder Zweibettzimmer anstelle des Mehrbettzimmers wählen, wenn diese Leistung nicht ohnehin schon Bestandteil der Allgemeinen Krankenhausleistungen sind. Die Zuschläge für die Unterbringung in einem Einbett oder Zweibettzimmer müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der dort angebotenen Leistung stehen, d. h. je mehr Komfortleistungen angeboten werden, wie z. B. eigene Dusche, Fernseher, Radio, desto höher kann der Zuschlag ausfallen.
Ein- und Zweibettzimmer können vom Krankenhaus nur dann als Wahlleistung angeboten werden, wenn sie nicht Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen sind, da diese in vollem Umfang durch Pflegesätze vergütet werden. Ist also ein Krankenhaus ausschließlich oder überwiegend mit Zweibettzimmern ausgestattet, dann kann das Zweibettzimmer nicht als Wahlleistung gewählt werden, denn eine gesonderte Berechnung ist nur für Leistungen möglich, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus erbracht werden. Ebenso gehört eine medizinisch notwendige Unterbringung im Einbettzimmer zur allgemeinen Krankenhausleistung und ist somit keine Wahlleistung.
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