
Die Nachmeldefrist gilt im allgemeinen für die Zeit zwischen der Antragstellung und der Policierung der privaten Krankenversicherung. Der Antragsteller ist während der Nachmeldefrist verpflichtet, alle Heilbehandlungen, Beratungen oder Untersuchungen, die zwischen der Antragstellung und der Annahme des Antrages eintreten, dem Versicherungsunternehmen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für eine zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft.
Bei einigen Versichern endet die Nachmeldefrist bereits kurz nach Antragstellung. Dies wird jedoch ausdrücklich vom Versicherer schriftlich mitgeteilt.
Erkrankungen, die nach Ende der Nachmeldefrist bzw. nach erfolgter Annahme auftreten, brauchen dem Versicherer nicht gemeldet zu werden - der Versicherungsschutz bleibt davon unberührt.
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