
Beantragt der Versicherungsnehmer einer Privaten Krankenversicherung die Mitversicherung des Ehegatten/in innerhalb von zwei Monaten nach Eheschließung, entfällt die allgemeine Wartezeit.
Vorausgesetzt wird dafür: Das ein gleichartiger Versicherungsschutz beantragt wurde und der Versicherungsnehmer selbst seit mindestens drei Monaten bei dem Versicherer versichert ist.
Als gesetzlich Versicherten empfehlen wir Ihnen aufgrund der sinkenden Leistungen dringend:
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