
Art und Höhe der Leistungspflicht bei der Privaten Krankenversicherung richten sich nach den von Ihnen abgeschlossenen Tarifen.
Wenn Sie im stationären Bereich nur die Unterbringung im Mehrbettzimmer versichert haben, sich aber auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer unterbringen lassen, werden von Ihrem Versicherer nur die Kosten ersetzt, die bei einer Mehrbettzimmerunterbringung angefallen wären, den Einbettzimmerzuschlag müssten Sie in einem solchen Fall eigenständig aufbringen.
Als gesetzlich Versicherten empfehlen wir Ihnen aufgrund der sinkenden Leistungen dringend:
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