
Sie haben als Versicherter der privaten Krankenversicherung gemäss gesetzlicher Vorschrift jederzeit die Wahl, die gleiche Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung zu dem Preis einer privaten Krankenversicherung zu erhalten. Hierdurch wird das Risiko es Versicherungsnehmers ausgeschlossen, durch eine negative Beitragsentwicklung bei einer privaten Krankenversicherung gegenüber einem gesetzlich Versicherten benachteiligt zu werden.
Die Krankenversicherung gliedert sich in verschiedene Zweige. Bitte wählen Sie vorab aus, zu welchem Zweig Sie Kündigungsinformationen wollen.
Bisher konnten pflichtversicherte Mitglieder von Krankenkassen (bis 4.012,50 EUR Monatseinkommen) jeweils bis zum 30. September ihre Kasse kündigen und zum Jahresanfang in eine neue wechseln. Dieses Recht ist entfallen. Ein Kündigungsrecht besteht nur noch bei Arbeitgeberwechsel und Beitragserhöhung.
Eine Kündigung ist mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende möglich, also erstmalig zum 31.03.2002. Bei einer Beitragserhöhung kann der Arbeitnehmer auch ohne Erfüllung der 18-monatigen Bindefrist kündigen, also z.B. schon nach dem 6. oder 12. Monat.
Seit dem 1. Januar 2002 sind die Kündigungsfristen für freiwillige und gesetzlich versicherte Mitglieder angeglichen. Alle Mitglieder einer Krankenkasse dürfen jederzeit mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende kündigen. Sie müssen sich aber 18 Monate an die neue Kasse binden.
Bei einer Beitragserhöhung kann der Arbeitnehmer auch ohne Erfüllung der 18-monatigen Bindefrist kündigen, also z.B. schon nach dem 6. oder 12. Monat.
Freiwillig versicherte Mitglieder dürfen in diesem Jahr nach wie vor nach § 191 SBG V einheitlich bei allen Krankenkassen, spätestens zum Ablauf des jeweils übernächsten Monats nach Zugang der Kündigung bei der gesetzlichen Krankenversicherung, Ihre Mitgliedschaft kündigen.
Seit dem 1. Januar 2002 sind die Kündigungsfristen für freiwillige und gesetzlich versicherte Mitglieder angeglichen. Alle Mitglieder einer Krankenkasse dürfen jederzeit mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende, also erstmalig zum 31.03.2002, kündigen. Sie müssen sich aber 18 Monate an die neue Kasse binden.
Bei einer Beitragserhöhung können Sie auch ohne Erfüllung der 18-monatigen Bindefrist kündigen, also z.B. schon nach dem 6. oder 12. Monat.
Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht kein Sonderkündigungsrecht und daher gelten auch dann die vorgenannten Fristen.
In der Regel muss 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.Je nach Gesellschaft beträgt die Mindestlaufzeit mindestens 1, 2 oder 3 Jahre.
Was eine Versicherungs-Gesellschaft unter dem Begriff "Jahr" versteht, steht in den Versicherungs-Bedingungen. Grundsätzlich gibt es den Unterschied zwischen Versicherungsjahr (12 Monate ab Vertrags-Beginn) und Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.). Wird der Vertrag nicht gemäß der im Vertrag vereinbarten Frist gekündigt, verlängert sich die Laufzeit um eine weiteres Jahr.
sind gegeben bei Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wie z.B. Beitragserhöhungen ohne besseren Versicherungsschutz oder bei Erhöhung von Selbstbehalten.
Gekündigt werden kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Wirksamwerden der Beitragserhöhung.
In der Regel muss 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Je nach Gesellschaft beträgt die Mindestlaufzeit mindestens 1, 2 oder 3 Jahre.
Was eine Versicherungs-Gesellschaft unter dem Begriff "Jahr" versteht, steht in den Versicherungs-Bedingungen. Grundsätzlich gibt es den Unterschied zwischen Versicherungsjahr (12 Monate ab Vertrags-Beginn) und Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) Wird der Vertrag nicht gemäß der im Vertrag vereinbarten Frist gekündigt, verlängert sich die Laufzeit um eine weiteres Jahr.
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