
Heilpraktiker ist die geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die nach dem Heilpraktikergesetz von 1939 eine staatliche Genehmigung besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen.
Unter Heilkunde ist nach § 1 Abs.2 des Heilpraktikergesetzes die "Diagnose, Heilung oder zumindest die Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen" zu verstehen.
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) stellt keine Gebührenfestlegung dar, d.h. das keine Mindestsätze oder Höchstsätze, sondern nur die üblichen Gebührensätze für die Leistungen der Heilpraktiker festgelegt.
Der Heilpraktiker kann davon ausgehen, daß die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) festgesetzten Gebühren als angemessen angesehen werden, sofern zwischen ihm und dem Patienten keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Bei der Erstattung für vom Heilpraktiker erbrachte Leistungen lehnen sich die privaten Krankenversicherer in der Regel an das GebüH an.
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