
Damit Sie sich der Betreuung und Erziehung Ihres Kindes widmen können, haben Sie die Möglichkeit, bis zu drei Jahre Erziehungsgeld in Anspruch zu nehmen. Das Erziehungsgeld endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann allerdings ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.
Gleichzeitig erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten 24 Lebensmonaten Ihres Kindes das Bundeserziehungsgeld.
Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind extra das Erziehungsgeld gezahlt.
In den ersten 6 Monaten EUR 307,- monatlich unabhängig vom Einkommen, ab dem 7. Monat gelten Einkommengrenzen.
bei Verheirateten mit einem Nettoeinkommen von EUR 100.000,- p.a. bzw. EUR 75.000,- bei Ledigen entfällt das Erziehungsgeld ersatzlos (auch bereits in den ersten 6 Monaten!).
Das Mutterschaftsgeld gemäß § 13(1) der GKV-versicherten Frauen wird auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Gesetzlich krankenversicherte Personen sind während des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei weiterversichert, für Privat-Versicherte besteht Beitragspflicht.
Als gesetzlich Versicherten empfehlen wir Ihnen aufgrund der sinkenden Leistungen dringend:
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