
In bestimmten Versicherungssparten, so auch in der Krankenversicherung, muss ein Teil der von der Versicherungsunternehmen eingenommenen Prämien verzinslich angesammelt werden.
Diese Prämienreserve wird Deckungsrücklage genannt (§ 65 VAG, § 79 VAG).
Die Deckungsrückstellung bestimmt den Umfang des Deckungsstockes und den Schutz, den der einzelne Versicherungsnehmer im Falle eines Konkurses des Versicherers genießt (§ 77 VAG und §§ 173 - 177 VVG, Erstattung aus der Prämienreserve bei Umwandlung der Versicherung).
Als gesetzlich Versicherten empfehlen wir Ihnen aufgrund der sinkenden Leistungen dringend:
Krankenzusatz-
versicherung
Nutzen Sie unseren KFZ Versicherung Vergleich um eine günstige Autoversicherung zu finden:
zur Autoversicherung