Private Krankenversicherung

 

zum Vergleich der privaten Krankenversicherung

 

Deckungsrückstellung

In bestimmten Versicherungssparten, so auch in der Krankenversicherung, muss ein Teil der von der Versicherungsunternehmen eingenommenen Prämien verzinslich angesammelt werden.
Diese Prämienreserve wird Deckungsrücklage genannt (§ 65 VAG, § 79 VAG).

Die Deckungsrückstellung bestimmt den Umfang des Deckungsstockes und den Schutz, den der einzelne Versicherungsnehmer im Falle eines Konkurses des Versicherers genießt (§ 77 VAG und §§ 173 - 177 VVG, Erstattung aus der Prämienreserve bei Umwandlung der Versicherung).

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