KFZ Versicherung

 

zum Vergleich der KFZ Versicherung

 

Informationen zur KFZ Versicherung

Klicken Sie auf einen der folgenden Links um zum jeweiligen Hilfethema zu gelangen.

 

 

Zu welchem Zeitpunkt kann ich meine KFZ-Versicherung wechseln?

Wechsel zum Jahresende

Sie können zum 31.12. eines jeden Jahres Ihre bisherige KFZ-Versicherung beenden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat - Ihre Kündigung muss somit bis zum 30.11. beim Versicherer eingegangen sein.

Beitragserhöhung

Ab Zugang einer Beitragserhöhung haben Sie einen Monat Zeit, sich einen günstigeren Versicherer zu suchen und Ihre bisherige KFZ Versicherung zu kündigen.

Fahrzeugwechsel

Mit Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagen als Ersatz für Ihr bisheriges Fahrzeug können Sie das Auto mit der Doppelkarte eines anderen Versicherers zulassen. Ihr Schadenfreiheitsrabatt wird vom neuen Versicherer übernommen.

Wichtig:

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2001 zur Versicherung A gewechselt sind und nun zum 01.01.2003 zur Gesellschaft B wechseln, kann es sein, dass Sie von Versicherer A eine Abrechnung nach dem sogenannten Kurztarif erhalten.

Der Grund liegt darin, dass der Versicherungsvertrag normalerweise ein Jahresvertrag ist - läuft der Vertrag weniger als ein Jahr, bekommen Sie neben der Bestätigung der Vertragsaufhebung eventuell eine Nachzahlung aufgebrummt.

 

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Ab welchem Fahrzeugalter ist es sinnvoll, die Vollkasko in eine Teilkasko umzuwandeln?

Wer seinen Versicherungsschutz verringert, geht berechtigterweise davon aus, dass der Beitrag dadurch günstiger wird. Die Beitragsberechnung erfolgt jedoch in der Teilkasko nach einem Festbetrag und in der Vollkasko nach einem Grundbeitrag und der Berücksichtung eines Schadenfreiheitsrabattes.

Angenommen Sie sind bereits jahrelang schadenfrei durchs Leben gefahren und z.B. bei 30% Rabatt in der Vollkasko angekommen, dann kann es sein, dass Sie dafür beispielsweise 165 EUR bezahlen und für die Teilkasko Ihres Fahrzeuges 150 EUR bezahlen müssten. In einem solchen Fall ist ein Wechsel von der Vollkasko in die Teilkasko nicht rentabel. Informieren Sie sich bitte vorher über die konkrete Ersparnis und überlegen dann, ob sich eine Vertragsänderung lohnt.

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Eine weit verbreitete Aussage lautet auch, dass man nach 4 Jahren von der Vollkasko in die Teilkasko wechseln soll. Angenommen ein Fahrzeug ist jetzt im fünften Jahr noch 10.000 EUR wert. Nehmen wir weiter an, dass der betreffende Kunde nun von der Voll- auf die Teilkasko umstellt und kurze Zeit später einen selbstverschuldeten Unfall verursacht. Mit den Reparaturkosten von z.B. 5.000 EUR steht er dann alleine da.

Unser Tipp:

Ermitteln Sie den aktuellen Wert Ihres Fahrzeuges. Versicherungsschutz ist wichtig, wenn ein angenommener Totalschaden ein finanzielles Risiko darstellt.

 

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Ist eine Insassenunfallversicherung notwendig?

Im Schadenfall ist immer die bestmögliche Absicherung gut. Die Insassenunfallversicherung war früher das Lieblingskind von Versicherungsvertretern und Verbraucherschützern. Zwischenzeitlich ist sie nicht mehr so verbreitet wie früher.

Argumente für eine Insassenunfallversicherung sind:

Argumente dagegen:

Im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung können auch Familienmitglieder Ansprüche gegen die Haftpflicht-Versicherung geltend machen.

 

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Was muß ich bei Auslandsreisen beachten?

Die "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr", besser bekannt unter der Bezeichnung "Grüne Karte", bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes; außerdem enthält sie wichtige Daten über Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung. Grundlage für das Grüne-Karte-System ist das sogenannte Londoner Abkommen von 1949, dem alle europäischen Länder (Ausnahme: Albanien, europäische Staaten der ehemaligen UdSSR) sowie eine Reihe von Mittelmeer-Anrainerstaaten und Staaten im Nahen Osten angehören. Anhand der Grünen Karte kann der deutsche Autofahrer einem von ihm Geschädigten die Adresse einer Regulierungshilfe im Gastland nennen. Ergänzt wurde das Londoner Abkommen 1974 durch das sogenannte Kennzeichen-Abkommen: Danach ist bei Kraftfahrzeugen aus den Unterzeichnerstaaten für die Einreise keine Grüne Karte mehr erforderlich. Verlangt wird sie noch bei Fahrten in die Türkei, nach Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowenien und Kroatien (für die anderen Teilstaaten des ehemaligen Jugoslawien gelten derzeit kriegsbedingte Sonderregelungen). Italien verzichtet zwar auf die Kontrolle der Grünen Karte bei der Einreise, sie sollte aber dennoch mitgeführt werden. Die Grüne Karte ist kostenlos beim Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.

Die Besonderheit bei Direktversicherungen besteht darin, dass nicht der Arbeitnehmer sondern der Arbeitgeber, Versicherungsnehmer ist. Für die Beiträge gelten besondere steuerliche Richtlinien.

 

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Übersicht über Leistungen im europäischen Ausland

Bei unverschuldeten Unfällen im Ausland ist die Regulierung oft langwierig und schwierig. Ärger ist vorprogrammiert, denn es gibt meist deutlich weniger Schadenersatz als in Deutschland. Dies gilt z.B. für Nutzungsausfall, Wertminderung, Mietwagen- oder Anwaltskosten. Vielfach unzureichend: die gesetzlichen Summen in der Autohaftpflicht. Deshalb um ausreichenden Versicherungsschutz kümmern!

Immer ins Gepäck: Grüne Versicherungskarte und Europäischer Unfallbericht.

Es bedeuten: ja = ja Versicherungskarte erforderlich = Grüne Versicherungskarte zwingend erforderlich
  nein = nein Protokoll Pflicht = Bei einem Unfall ist ein Polizeiprotokoll Pflicht
  nicht immer = nicht immer Rechnung erforderlich = Im Reparaturfall Rechnung erforderlich; Gutachten wird nicht akzeptiert
  unbekannt = nicht bekannt    

Wichtig: Totalschäden der Zollbehörde melden, um Gebühren bei Ausreise zu vermeiden. Alle Angaben ohne Gewähr.

Land Ersetzt werden: Tipps und Besonderheiten
Gut-
achter-
kosten
Miet-
wagen-
kosten
Nut-
zungs-
ausfall
Anwalts-
kosten
Belgien nicht immer nicht immer ja nein Mit Kostenvoranschlag gegnerische Versicherung auffordern, den Schaden innerhalb von 8 Tagen zu begutachten.
Bosnien-
Herzegowina
unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt Versicherungskarte erforderlich Protokoll Pflicht Gesetzliche Deckung gering: 140.000 EUR Personen-, 84.000 EUR Sachschäden
Bulgarien unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt Versicherungskarte erforderlich Protokoll Pflicht Mietwagen nur bei beruflicher Nutzung des Fahrzeuges. Gesetzliche Deckung ungenügend: 12.800 EUR Personen-, 7.700 EUR Sachschäden
Dänemark nein nicht immer nein nein Versicherungskarte erforderlich Protokoll Pflicht Schaden von gegnerischer Versicherung begutachten lassen. Mietwagen nur bei beruflicher Nutzung des Fahrzeuges.
Frankreich nein nicht immer nicht immer nein Versicherer, Policenummer und -gültigkeit von Plakette an der Windschutzscheibe abschreiben. Nutzungsausfallentschädigung gering (ca. 3-8 EUR/Tag).
Griechenland nein nicht immer nicht immer nicht immer Fahrzeug möglichst in Griechenland reparieren lassen.
Großbrittanien ja ja nein nicht immer Versicherungskarte erforderlich Rechnung erforderlich Namen, Anschrift, Kfz-Kennzeichen und Policenummer notieren; Zulassungsstellen können keine Auskunft geben.
Italien nein nicht immer nicht immer nicht immer Versicherer, Policenummer und -gültigkeit von Plakette an der Windschutzscheibe abschreiben. Polizei verlangt bei Unfällen manchmal Grüne Karte.
Jugoslawien unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt Grenzversicherung erforderlich. Gesetzliche Deckung gering: 100.000 US $ Personen-, 100.000 US $ Sachschäden.
Kroatien nein nicht immer nein nicht immer Rechnung erforderlich Protokoll Pflicht Schaden von gegnerischer Versicherung begutachten lassen. Mietwagen nur bei beruflicher Nutzung des Fahrzeuges.
Niederlande ja ja nein nicht immer Bei Mietwagennutzung 25% Abzug wegen Eigenersparnis.
Österreich nicht immer ja nein ja Polizei nimmt Unfälle mit reinem Sachschaden nicht auf. Zeugen wichtig!
Polen nein nicht immer nein nein Versicherungskarte erforderlich Protokoll Pflicht Mietwagen nur bei beruflicher Nutzung des Fahrzeuges.
Portugal nicht immer nicht immer ja nein Versicherungskarte erforderlich Rechnung erforderlich Notwendigkeit eines Mietwagens entscheidet gegnerische Versicherung; sie allein vermittelt den Leihwagen.
Rumänien nicht immer nein nein nein Versicherungskarte erforderlich Protokoll Pflicht Schmerzensgeld nur bei schweren Verletzungen. Gesetzliche Deckung ungenügend: pauschal nur ca. 4000 EUR.
Schweden ja ja ja ja Schaden von gegnerischer Versicherung begutachten lassen.
Schweiz nicht immer nicht immer ja nicht immer Nutzungsausfallentschädigung gering (ca. 13 EUR/Tag). Für Fahrzeuge ab 2 Jahren keine Wertminderung.
Slowakische
Republik
nein nicht immer nein ja Versicherungskarte erforderlich Protokoll Pflicht Mietwagen nur bei beruflicher Nutzung des Fahrzeuges.
Alle Ansprücke verjähren nach 2 Jahren.
Slowenien nein nicht immer nicht immer ja Rechnung erforderlich Protokoll Pflicht Mietwagen/Nutzungsausfall-Entschädigung nur bei beruflicher Nutzung des Fahrzeuges. Gesetzliche Deckung gering: 179.000 EUR Personen-, 119.000 EUR Sachschäden.
Spanien nein nicht immer nein nein Namen, Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Versicherung und Policenummer notieren; Zulassungsstellen können keine Auskunft geben. Ansprüche können meist nur mit spanischem Anwalt erfolgreich durchgesetzt werden.
Tschechische
Republik
nein nicht immer nein ja Versicherungskarte erforderlich Protokoll Pflicht Schaden von gegnerischer Versicherung begutachten lassen. Alle Ansprücke verjähren nach 2 Jahren.
Türkei ja nicht immer nein nein Versicherungskarte erforderlich Protokoll Pflicht Fahrzeug in der Türkei reparieren oder dort Gutachten erstellen lassen, um Abzüge zu vermeiden. Ansprüche können meist nur gerichtlich durchgesetzt werden. Gesetzliche Deckung gering: 12.000 EUR Personen-, 1250 EUR Sachschäden.
Ungarn nein nicht immer nein ja Versicherungskarte erforderlich Protokoll Pflicht Für Fahrzeuge ab 2 Jahren gibt es bei Ersatzteilen einen Abzug "neu für alt".

 

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