
Die Insassenunfallversicherung stellt einen zusätzlichen finanziellen Schutz bei Personenschäden im unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln eines Fahrzeugs (incl. Mietwagen), sowie dem Be- und Entladen oder dem Ein- und Aussteigen dar. Da es sich bei der Insassenunfallversicherung um eine reine Summenversicherung handelt, kommt der Versicherer unabhängig von der der Schuldfrage für die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme auf.
Die Insassenunfallversicherung kann nach dem Pauschalsystem oder dem Platzsystem abgeschlossen werden. Bei der gebräuchlichsten Versicherungsart, dem Pauschalsystem, wird im Todes- und Invaliditätsfall die volle vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt. Falls sich mehr als zwei Insassen im Fahrzeug befinden, wird die Versicherungssummen zuvor um 50% erhöht und dann durch die Anzahl der Personen geteilt.
Beim Platzsystem wird jeder Platz mit der gleichen Versicherungssumme versichert. Falls sich mehr Personen im Kfz befinden, als Plätze versichert sind, werden die Versicherungssummen für die einzelnen Personen entsprechend gekürzt. Der Versicherungsschutz der Insassen-Unfallversicherung umfasst dabei alle berechtigten Insassen mit Ausnahme von Berufsfahrern. Somit ist ausgeschlossen, dass ohne Wissen oder Zustimmung des Halters fahrende Personen mitversichert sind.
Versichert werden können bei der Insassen-Unfallversicherung der Tod von Insassen, die Invalidität, der Krankenhausaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit. Verstirbt der Versicherte innerhalb eines Jahres an den Folgen des Unfalles, wird die Todesfallsumme ausgezahlt. Verliert der Versicherte durch die Folgen eines Unfalles innerhalb eines Jahres ganz oder zum Teil dauernd seine körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit, besteht der Anspruch auf die, für den Invaliditätsfall, versicherte Summe als Kapital oder Rente. Dabei wird die Höhe der Leistung, nach dem Grad der Invalidität gestaffelt. Bei einem nach dem Unfall benötigten Krankenhausaufenthalt wird für jeden Tag Krankenhaustagegeld, bis maximal zwei Jahre nach dem Unfall, gezahlt. Bei einem Aufenthalt in Kuranstalten, Erholungsheimen und Sanatorien wird jedoch keine Erstattung geleistet. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit wird bis zu einem Jahr nach dem Unfall, entsprechend dem ärztlich festgestellten Grad der Arbeitsunfähigkeit, ein Tagegeld bezahlt.
Keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat man laut § 2b Abs. 3a-c AKB in Anlehnung an die AUB:
Eine Unfallversicherung überschneidet sich in vielen Punkten mit der Insassenunfallversicherung, kann jedoch auch in anderen Bereichen, als denen des Kraftfahrzeuggebrauchs genutzt werden. Die Insassenunfallversicherung muss deshalb jedoch nicht überflüssig sein, denn sie deckt für den Fall des Todes oder der Invalidität die Ansprüche mitfahrender Personen, selbst wenn den Fahrer oder Halter kein Verschulden am Zustandekommen des Schadens trifft, wie bei einem geplatzten Reifen. Vergleichen Sie aus diesem Grund das Angebot der verschiedenen Versicherungen und sichern Sie sich gegenüber den Ansprüchen Ihrer Mitfahrer ab.
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